Island & Norway ProTravel Schiffsreisenkatalog 2013 - page 15

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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
IMPRESSUM:Text:GudmundurKjartansson,OleNysetvold,AnkaBröcker,CarmenVersemann, JudithLenhard;Bildquellen:WirbedankenunsbeidemHurtigrutenBildarchivundallenFotografen,Titel:Gian-RicoWilly;S.2/3:SandraWalser,LindaDrake,SimenG.Fangel,
Barbera Schoog, Chr. Reinke Kunze, Thomas Haltner; S. 4/5: Jan Holthe, Jesper Nielsen, Karsten Bidstrup; S. 6/7: Sandra Walser, Linda Drake, Mark McDermott; S. 8/9: Simon Bottomley, Stian Sjøholt, Linda Drake, Preben Boch; S. 10/11: Nicole Herzer, Stein Lillebo, Jan
Holthe, Ruben Becker, Jutta Berger, Frank, Adam; S. 12/13: Trym Ivar Bergsmo, Erik Giseler, Axel Mosler; S. 14: David Evans, altafoto.no, Klaus-Peter Kappest; S. 16: Dominic Barrington; Einleger: H. Weyer, John Casson, Nina Helland, Rob Wisdom, Ragnar Hartvig, altafoto.
no; Gestaltung: zoommail GmbH, Hamburg; Druck: Druck- und Verlagshaus Fromm, Osnabrück; Nachruck, auch auszugsweise, nur mit Genehmigung von Island ProTravel und Norway ProTravel, Hamburg.
Allgemeine Geschäfts- und Reisebedingungen der IPT Island ProTravel
GmbH und NPT Norway ProTravel GmbH
-1- Abschluss des Reisevertrages
1.1. Mit der Reiseanmeldung bietet der Reisekunde der IPT Island
ProTravel GmbH bzw. NPT Norway ProTravel GmbH (nachfolgend: Rei-
severanstalter) den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an.
Die Anmeldung kann schriftlich, auf elektronischem Weg, mündlich
oder fernmündlich vorgenommen werden. Der Vertrag kommt mit der
Annahme durch den Reiseveranstalter zustande. Die Annahme bedarf
keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss
wird der Reiseveranstalter dem Reisekunden eine Reisebestätigung
aushändigen.
1.2. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmel-
dung ab, so liegt ein neues Angebot des Reiseveranstalters vor, an das
der Reiseveranstalter für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der
Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande,
wenn der Reisende innerhalb der Bindungsfrist die Annahme erklärt
oder die Reise widerspruchslos antritt.
1.3. Der Kunde hat für alle Vertragsverpflichtungen von Mitrei-
senden, für die er die Reisebuchung vornimmt, wie für seine eigenen
einzustehen, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und
gesonderte Erklärung übernommen hat.
- 2- Bezahlung
2.1. Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise dürfen
nur gegen Aushändigung eines Sicherungsscheines i.S.v. § 651 k Abs. 3
BGB gefordert oder angenommen werden.
2.2. Nach Vertragsschluss und Übergabe des Sicherungsscheins ist
eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Reisepreises fällig. Für Schiffs-
reisen gilt eine Anzahlungshöhe von 25 % des Reisepreises.
2.3. Die Restzahlung des Reisepreises ist bei Aushändigung oder Zu-
gang der Reiseunterlagen, frühestens 30 Tage vor Reiseantritt, fällig,
sofern die Reise nicht mehr nach Ziffer 5.1. abgesagt werden kann.
2.4. Gerät der Reisekunde mit der Anzahlung oder mit der Restzah-
lung in Verzug, ist der Reiseveranstalter nach Mahnung mit Fristset-
zungberechtigt,vomReisevertragzurückzutretenundSchadensersatz
in der Höhe der Rücktrittskosten (siehe Ziffer 4.2.) zu verlangen.
-3- Leistungsänderungen
Änderungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt
des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und
die vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt
wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich
sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträch-
tigen. Angegebene Flugzeiten stehen, soweit nicht unzumutbar in eine
vereinbarte Nachtruhe eingegriffen wird, unter dem Vorbehalt einer
Änderung. Bei Flugreisen stehen die mit der Durchführung des Fluges
namentlich genannten Fluggesellschaften unter dem Vorbehalt einer
Änderung.
-4- Rücktritt durch den Kunden (Stornokosten), Ersatzreisender
und Umbuchungen
4.1. Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurück-
treten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Reise-
veranstalter. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu
erklären.
4.2. TrittderKundevomReisevertragzurück (Storno)oder tritterdie
Reisenichtan,verliertderReiseveranstalterdenAnspruchaufdenRei-
sepreis, kann aber gemäß § 651 i II BGB eine Entschädigung verlangen.
Vorbehaltlich einer konkreten Berechnung einer Entschädigung nach
§ 651 i II BGB kann der Reiseveranstalter diesen Entschädigungsan-
spruch unter Berücksichtigung der nachfolgenden Gliederung gemäß
§ 651 i III BGB bei Flugpauschalreisen pauschalieren.
Die pauschalierten Rücktrittskosten betragen:
bis zum 45. Tag vor Reisebeginn
25 %
ab 44. bis 22. Tag vor Reisebeginn
40 %
ab 21. Tag bis 15. Tag vor Reisebeginn 60 %
ab 14. Tag bis 1. Tag vor Reisebeginn 90 %
am Abreisetag oder bei Nichtantritt 95 % des Reisepreises.
Als Stichtag für die Berechnung gilt der Zugang der Rücktrittserklä-
rung.
4.3. DemReisekundenbleibtesunbenommen,demReiseveranstalter
nachzuweisen,dassdemReiseveranstalterkeinodereinwesentlichge-
ringerer Schaden entstanden ist, als die geforderte Pauschale.
4.4. Bis zum Reisebeginn kann der Reisekunde verlangen, dass statt
seinereinDritter indieRechteundPflichtenausdemReisevertragein-
tritt, auf § 651 b BGB wird verwiesen.
Der Reiseveranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen,
wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder
seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anord-
nungen entgegenstehen.
Im Falle der Vertragsübertragung haften der ursprünglich Reisende
und der Ersatzteilnehmer als Gesamtschuldner für den Reisepreis und
die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten. Für die
Umbuchung wird eine Bearbeitungsgebühr vom Reiseveranstalter mit
pauschal 30
berechnet. Dem Reisekunden bleibt der Nachweis nied-
riger Kosten unbenommen.
4.5. Es wird der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung
(z.B. Europäische Reiseversicherung AG, Rosenheimer Str. 116, 81669
München) und einer Rückführungskostenversicherung bei Unfall oder
Krankheit (z.B. Europäische Reiseversicherung AG, Rosenheimer Str.
116, 81669 München) empfohlen.
4.6. Umbuchungen: Auf Wunsch des Kunden nimmt der Reiseve-
ranstalter, soweit durchführbar, eine Abänderung der Bestätigung
(Umbuchung) vor. Dafür werden folgende Gebühren erhoben: Als
Umbuchungen gelten z.B. Änderung des Reisetermins, des Reiseziels,
des Reiseantritts, der Beförderung oder der Unterkunft
40 je Person
bis zum 31. Tag vor Reiseantritt. Umbuchungen bei Hurtigrutenreisen/
Fram-Reisen sind leidernichtmöglich.DieseAngabengelten zuzüglich
möglicher weiterer Mehrkosten, die seitens des Leistungsträgers dem
Reiseveranstalter in Rechnung gestellt werden. Spätere Änderungen
sowie Änderungen über den Geltungszeitraum der der Buchung zu-
gründe liegenden Katalogausschreibung hinaus können nur nach
Rücktritt vom Reisevertrag zu den Bedingungen gemäß Ziffer 4.2. bei
gleichzeitiger Neuanmeldung vorgenommen werden. Umbuchungen
können nur beim gleichen Leistungsträger und innerhalb des gleichen
Buchungsjahres vorgenommen werden.
-5- Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter
5.1. 0Der Reiseveranstalter kann wegen Nichterreichens einer aus-
geschriebenen Mindestteilnehmerzahl nur dann vom Vertrag zurück-
treten, wenn
a. in der Reiseausschreibung die Mindestteilnehmerzahl beziffert wird
sowie der Zeitpunkt, bis zu welchem vor dem vertraglich vereinbar-
ten Reisebeginn dem Reisenden die Erklärung zugegangen sein muss,
angegeben ist und
b. in der Reisebestätigung deutlich lesbar auf diese Angaben hinge-
wiesen wird.
Soweit in der Reiseausschreibung u.a. kein anderer Zeitpunkt angege-
ben ist, erklärt NPT den Rücktritt gegenüber dem Kunden spätestens 5
Wochen vor dem vereinbarten Reiseantritt.
Tritt der Reiseveranstalter von der Reise zurück, erhält der Kunde auf
den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück.
5.2. Auf die gesetzlichen Kündigungsmöglichkeiten für beide Ver-
tragsparteienaufgrundhöhererGewaltgemäß§651 jBGBwirdhinge-
wiesen.
-6– Gewährleistung
6.1. Werden Reiseleistungen nicht vertragsmäßig erbracht, so kann
der Kunde Abhilfe verlangen. Der Mangel muss unverzüglich gegen-
über der örtlichen Reiseleitung oder dem Reiseveranstalter angezeigt
werden. Der Reiseveranstalter kann u.a. in der Weise Abhilfe schaffen,
dass eine gleichwertige Ersatzleistung erbracht wird.
6.2. Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise
kann der Kunde eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises
verlangen. Die Minderung tritt nicht ein, wenn es der Reisekunde
schuldhaft unterlässt, den Reisemangel anzuzeigen.
6.3. WirddieReise infolgeeinesMangelserheblichbeeinträchtigt, so
kann der Reisekunde den Reisevertrag kündigen. Eine Kündigung des
Reisevertrages durch den Kunden ist jedoch nur dann zulässig, wenn
der Reiseveranstalter keine zumutbare Abhilfe leistet, nachdem der
Kunde hierfür eine angemessene Frist gesetzt hat. Einer Fristsetzung
bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist, vom Reiseveranstalter
verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung durch ein beson-
deres Interesse des Kunden gerechtfertigt ist.
-7- Haftung
7.1. Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden,
die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis be-
schränkt, soweit ein Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig
herbeigeführt wird. Das gleiche gilt, soweit der Reiseveranstalter für
den Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers
verantwortlich ist.
7.2. Die deliktische Haftung des Reiseveranstalters für Sachschäden,
die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist auf den
dreifachen Reisepreis beschränkt. Diese Haftungshöchstsumme gilt
jeweils jeKundenundReise.MöglichedarüberhinausgehendeAnsprü-
che aufgrund internationaler Vorschriften bleiben von der Beschrän-
kung unberührt.
7.3. Von der örtlichen Reiseleitung in eigener Organisation oder von
anderen Personen in eigener Organisation am Urlaubsort angebotene
und vor Ort gebuchte Ausflüge, Beförderungsleistungen, sportliche
Aktivitäten und Mietwagen gehören nicht zum Reisevertragsinhalt
zwischen dem Reisekunden und dem Reiseveranstalter; für solche
Leistungen übernimmt der Reiseveranstalter keine Haftung. Dieses
gilt auch für Ausflüge, die der Reiseveranstalter in den Reiseausschrei-
bungen lediglich als sehenswert vorschlägt.
7.4. Ein Schadensersatzanspruch gegen den Reiseveranstalter ist
insoweitbeschränktoderausgeschlossen,alsaufgrund internationaler
Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschrif-
ten, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen
anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leis-
tungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschrän-
kungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraus-
setzungenausgeschlossen ist.AufdiegesetzlichenBestimmungendes
§ 651 h II BGB wird verwiesen.
-8- Mitwirkungspflicht
Der Reisekunde ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen
im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle
Schäden zuvermeidenodergering zuhalten.DerReisekunde ist insbe-
sondereverpflichtet,seineBeanstandungenunverzüglichderörtlichen
Reiseleitung oder gegenüber dem Reiseveranstalter zur Kenntnis zu
geben. Unterlässt es der Reisekunde schuldhaft, einen Mangel anzu-
zeigen,so tritteinAnspruchaufMinderungnichtein.Diesgiltnurdann
nicht, wenn die Anzeige erkennbar aussichtslos ist oder aus anderen
Gründen unzumutbar ist.
Schäden oder Verspätungen des aufgegebenen Gepäcks während
einer Flugbeförderung sollten unverzüglich an Ort und Stelle mittels
Schadensanzeige der zuständigen Fluggesellschaft zur Kenntnis ge-
bracht werden.
-9- Anmeldung von Ansprüchen (Fristen), Verjährung und
Abtretungsverbot
9.1. Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise
(§§ 651c bis 651 f BGB) hat der Reisekunde innerhalb eines Monats
nach dem vertraglich vorgesehenen Reiseende gegenüber dem Rei-
severanstalter unter der unter Ziffer 14 genannten Anschrift geltend
zu machen. Es wird empfohlen, die Anspruchsanmeldung schriftlich
vorzunehmen.EineAnspruchsanmeldungoderdieEinreichungderAn-
meldung beim Reisevermittler (Reisebüro) genügt für die Einhaltung
derFristnicht.NachAblaufdieserFristkannderReisekundeAnsprüche
geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist
verhindert war. Für die Anmeldung von Reisegepäckschäden und Ver-
spätungen bei Reisegepäck im Rahmen einer Flugbeförderung gelten
besondere Fristen. Gepäckschäden sind binnen 7 Tagen, Verspätungs-
schäden binnen 21 Tagen nach Aushändigung des Gepäcks zu melden.
9.2. AnsprüchedesReisekundennachden§§651cbis fBGBausVer-
letzung des Lebens und bei Körper- und Gesundheitsschäden, die auf
einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder einer
vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen
Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters beruhen,
verjähren in zwei Jahren. Dieses gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz
sonstiger Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen
Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder auf einer grob fahrläs-
sigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertre-
ters oder Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters beruhen.
Sämtliche übrigen Ansprüche nach den Vorschriften der §§ 651 c bis f
BGB verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag des
vertraglich vorgesehenen Reiseendes.
Schweben zwischen dem Reiseveranstalter und dem Reisekunden Ver-
handlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden
Umstände, so tritt eine Verjährungshemmung ein. Die Verjährung ist
gehemmt, bis der Reiseveranstalter oder der Reisekunde die Fortset-
zung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens
drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
9.3. Abtretungsverbot- Die Abtretung von Ansprüchen des Reise-
kunden gegen den Reiseveranstalter an Dritte ist ausgeschlossen.
Dieses Verbot gilt nicht bei einer Familienreise unter mitreisenden
Familienangehörigen.
-10- Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
10.1. Der Reiseveranstalter steht dafür ein, Staatsangehörige eines
Staates der Europäischen Gemeinschaft, in dem die Reise angebo-
ten wird, über Bestimmungen von Pass- und Visavorschriften sowie
deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt zu unterrichten. Für
Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft.
Auf besondere Gesundheitsvorschriften des Reiselandes weist der
Reiseveranstalter in der Reiseausschreibung hin. Der Reisende sollte
sich über Infektions- und Impfschutzmaßnahmen für das vereinbarte
Reiseziel rechtzeitig informieren.
Es wird auf die Möglichkeit der Informationsbeschaffung bei den Ge-
sundheitsämtern, bei Ärzten (Reisemedizinern) und Tropeninstituten
u.a. hingewiesen.
10.2. Der Reiseveranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung
und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische
Vertretung, wenn der Reisekunde den Reiseveranstalter mit der Be-
sorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der Reiseveranstalter die
Verzögerung zu vertreten hat.
10.3. Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung
der Reise wichtigen Pass-, Visa-, und Gesundheitsvorschriften selbst
verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rück-
trittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwach-
sen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen, wenn sie durch eine
schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation des Reiseveranstalters
bedingt sind.
-11- Informationspflichten über Fluggesellschaft
Die EU-Verordnung Nr. 2111/2005 zur Unterrichtung von Fluggä-
sten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens
verpflichtet den Reiseveranstalter, den Kunden über die Identität der
ausführenden Fluggesellschaft sämtlicher im Rahmen der gebuchten
Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung
zu informieren.
Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht
fest, so ist der Reiseveranstalter verpflichtet, dem Kunden die Flugge-
sellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich
den Flug/die Flüge durchführen wird/werden.
SobaldderReiseveranstalterKenntnishat,welcheFluggesellschaftden
Flug durchführt, muss der Kunde informiert werden.
Wechselt die genannte Fluggesellschaft, muss der Reiseveranstalter
denKundenüberdenWechsel informieren.DerReiseveranstaltermuss
unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen,
dass der Kunde unverzüglich über den Wechsel informiert wird. Eine
Liste über unsichere Fluggesellschaften mit Flugverbot in der EU ist
z.B. auf folgenden Internetseiten zu finden:
Flugverbot-
liste der EU
-12- Rechtswahl und Gerichtsstand
12.1. Auf den Reisevertrag und auf das Rechtsverhältnis zwischen
dem Kunden und dem Reiseveranstalter findet ausschließlich deut-
sches Recht Anwendung.
Soweit bei Klagen des Reisekunden gegen den Reiseveranstalter im
Ausland für den Haftungsgrund nicht deutsches Recht angewendet
wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen, etwa hinsichtlich der Art,
Umfang und Höhe von Ansprüchen des Reisekunden ausschließlich
deutsches Recht Anwendung.
12.2. Der Gerichtsstand des Reiseveranstalters ist der Firmensitz in
Hamburg.
12.3. FürKlagendesReiseveranstaltersgegendenReisekunden istder
Wohnsitz des Reisekunden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet
sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die keinen allgemeinen Ge-
richtsstand im Inland haben, oder gegen Personen, die nach Abschluss
des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Aus-
landverlegthaben,oderderenWohnsitzodergewöhnlicherAufenthalt
im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist
der Sitz des Reiseveranstalters maßgebend.
12.4. Die Bestimmungen zu Nr. 12.1. bis 12.3. finden keine Anwendung,
wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestim-
mungen internationalerAbkommen,dieaufdenReisevertragzwischen
dem Reisekunden und dem Reiseveranstalter anzuwenden sind, etwas
anderes zugunsten des Kunden ergibt oder wenn und insoweit auf den
Reisevertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mit-
gliedstaat der EU, dem der Kunde angehört, für den Kunden günstiger
sind als die Regelungen in diesen Geschäfts- und Reisebedingungen
oder die anwendbaren deutschen Vorschriften.
-13- Sonstige Bestimmungen
13.1. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Bedingungen
hat nicht die Unwirksamkeit der gesamten Bedingungen zur Folge.
13.2. Stand dieser Bedingungen ist Juni 2013
-14- Reiseveranstalter
Anschrift und Sitz der IPT Island ProTravel GmbH:
Theodorstr. 41 a,
22761 Hamburg
Telefon 040 / 28 66 87 0
Telefax: 040 / 28 66 87 10
E-Mail:
Geschäftsführer:
Herr Gudmundur Kjartansson, Frau Ann-Cathrin Bröcker
HRB Hamburg 88867
Anschrift und Sitz der NPT Norway ProTravel GmbH:
Theodorstr. 41 a,
22761 Hamburg
Telefon 040 / 28 66 87 13
Telefax: 040 / 28 66 87 10
E-Mail:
Geschäftsführer: Herr Gudmundur Kjartansson
HRB Hamburg 125533
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